Widerrufsbelehrung
Auszug aus den AGB:
VI. Rückgaberecht
Nur für Rechtsgeschäfte, die ein Verbraucher abschließt, besteht ein gesetzliches Rückgaberecht innerhalb von zwei Wochen, ohne dass es seitens des Verbrauchers einer Begründung für die Rückgabe bedürfte.
Die Zwei-Wochen-Frist beginnt im Zeitpunkt des Erhalts der Ware; sie wird durch Rücksendung der vollständigen, ungebrauchten und unbeschädigten Ware an die
ZUZ Zerspanungstechnik GmbH & Co KG
Bergstraße 13, 93080 Pentling
gewahrt.
Eine Rückgabe von Waren, die einer Erwerbsbeschränkung nach dem Waffengesetz unterliegen, kann nur nach vorheriger Rücksprache mit der ZUZ erfolgen, da an den Transport solcher Waren besondere Anforderungen gestellt werden.
Das Rückgaberecht gilt nicht für Artikel, die die ZUZ nicht im Lager führt und die von der ZUZ auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin beschafft wurden.
Sofern der Besteller sein Rückgaberecht durch Rücksendung ausüben möchte, hat er die Rücksendungsabsicht der ZUZ rechtzeitig anzuzeigen. Ergänzend gelten die Regelungen des Artikels XII.
Werden beschädigte oder defekte Artikel zurückgegeben, so ist der Besteller der ZUZ gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
VII. Kulanzrücknahme / Annahmeverweigerung
Nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist oder bei Käufern, die nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, erfolgt eine Warenrücknahme nur bei nachweislich falscher Belieferung. Bei Umtausch-, Rücknahme- oder Gutschriftersuchen, deren Ursache die ZUZ nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Abwicklung nur nach schriftlicher Bestätigung durch die ZUZ.
Nimmt ein Besteller, der nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, die verkaufte Ware nicht ab, so ist die ZUZ berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10% des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens behält sich die ZUZ das Recht vor, diesen geltend zu machen. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist die ZUZ berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des Käufers bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Besteller an die ZUZ für die entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 150,- Euro zu bezahlen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Kunde nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind. Im Falle außergewöhnlich hoher Lagerkosten behalten wir uns das Recht vor, diese geltend zu machen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Die ZUZ behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von der ZUZ gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen von der ZUZ in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ZUZ berechtigt, die Ware herauszuverlangen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die ZUZ hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die ZUZ ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die ZUZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der ZUZ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der ZUZ entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt der ZUZ jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen der ZUZ ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt .Die Befugnis der ZUZ, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die ZUZ verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die ZUZ verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für die ZUZ vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der ZUZ gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt stehende Ware. Wird die Ware mit anderen, der ZUZ nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die ZUZ das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der ZUZ anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die ZUZ.
Die ZUZ verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der ZUZ.